Seit 23.12.2020 gilt das in „neue“ Maklergesetz (BGB § 656 a – d). Am 05.06.2020 hat der Bundesrat dem Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser zugestimmt.
Hat der Makler nur mit einer Kaufvertragspartei einen Maklervertrag abgeschlossen, kann die andere Partei nur zur Übernahme von max. 50% der Gesamtprovision verpflichtet werden.
Im Vorfeld hat es viele Artikel gegeben, die angekündigt haben, dass der Ankauf für Immobilien nun viel preiswerter werden würde. Hierbei haben die meisten Journalisten wahrscheinlich aus Berlin oder Hamburg berichtet. Dort stimmt es sicherlich. In unserer Region, insbesondere hier im Rheinland, ist die Provisionen eigentlich schon immer hälftig zwischen Käufer und Verkäufer geteilt worden. Die ortsübliche Courtage, um die es ja geht, beträgt üblicherweise ca. 6% zuzüglich Mehrwertsteuer und wird in der Regel zwischen Käufer und Verkäufer geteilt. Sicherlich kam es dabei auch vor, dass der Verkäufer nur 2% zuzüglich Mehrwertsteuer und der Käufer 3% zuzüglich Mehrwertsteuer bei Abschluss eines Kaufvertrages an den Makler entrichtet hat. Nun ist es also so, dass der Käufer auf keinen Fall eine höhere Courtage bezahlt als der Verkäufer. Tatsächlich ist das nicht revolutionär.
Das eigentlich Revolutionäre ist die Anforderung, dass zukünftig der Maklervertrag zwischen dem Kaufinteressenten und dem Makler nicht mehr durch konkludentes Verhalten zustande kommt, sondern in Textform abgeschlossen werden muss. Genauso, wie bei den Anforderungen an die Informationen über die Widerrufserklärung, hat sich der Gesetzgeber keinerlei Gedanken darüber gemacht, wie seine Vorgaben technisch und praktisch umgesetzt werden können. Hier wird sich in der Zukunft ein großes Spielfeld für Juristen ergeben und gleichzeitig große Unsicherheit für die Maklerbranche. Erst durch die Rechtsfortbildung (höchstrichterliche Urteile) werden alle Beteiligten wissen, wie die Anforderungen an die Textform erfüllbar sind. Schon jetzt kommt es bei den Interessenten zu großen Irritationen, wenn sie nach dem Klick auf ihr Wunschobjekt von dem Makler, dem Immobilienportal oder anderen zwischengeschalteten Dienstleistern eine E-Mail mit einem Maklervertrag erhalten, den sie bestätigen müssen.
Tatsächlich werden jetzt auch Teile der Bevölkerung aus dem gesamten Angebot ausgeschlossen. Ältere Menschen, die das ganze überhaupt nicht verstehen. Ausländische Mitbürger, die das ganze nicht verstehen. EU-Ausländer, die die gleichen Verbraucherrechte besitzen wie EU-Inländer und das ganze nicht verstehen. Unsere Mitarbeiter arbeiten inzwischen hauptsächlich daran, unseren Kunden das Misstrauen gegen den Abschluss des Maklervertrages durch ausführliche telefonische Beratung zu nehmen.
Wir sehen diese Entwicklung grundsätzlich positiv. Mit Abschluss des Maklervertrages zwischen Makler und Kaufinteressent in Textform sind Makler endlich gegen die Sorte Interessenten geschützt, die versuchen den Makler nach Abschluss des Kaufvertrages mit fadenscheinigen Mitteln um seine verdiente Provision zu bringen. Das heißt auch, dass der Makler nach Abschluss des Maklervertrages mit dem Kaufinteressenten viel vertrauensvoller und offener mit diesem Kaufinteressenten umgehen können. Dies wird zu einer viel besseren und professionellen Beratung des Kunden führen.